Wichtige Informationen zur Einsatztauglichkeit von Atemschutzgeräteträgern

Aufgrund der gehäuften Anfragen hierzu können wir landesseitig folgende mit der zuständigen Unfallkasse Rheinland-Pfalz abgestimmte Informationen bereitstellen.

Grundsätzliches Ziel der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes ist die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Darin eingeschlossen ist die Grundanforderung innerhalb der Einsatzgrundzeit mind. 4 Atemschutzgeräteträger für eine möglicherweise durchzuführende Menschenrettung zur Verfügung zu haben. Dementsprechend sind die erforderlichen Atemschutzgeräteträger auszurüsten, auszubilden und gem. der Regelungen FwDV 7 den jährlichen Unterweisungen, Belastungsübungen und Einsatzübungen zu unterziehen. Sollten einzelne Geräteträger die Voraussetzungen nach den Vorgaben der FwDV 7 oder wegen Ablauf der arbeitsmedizinischen Untersuchung G26.3 nicht mehr erfüllen, sind diese grundsätzlich als Atemschutzgeräteträger nicht mehr einsatzbereit. Fraglich ist der Zeitpunkt, ab wann die Anzahl der tauglichen Atemschutzgeräteträger innerhalb einer Einheit dazu führt, dass angenommen werden muss, dass diese Einheit im Einsatzfall nicht mehr auf die erforderlichen Atemschutzgeräteträgern zurückgreifen kann. Als Richtwert könnte hierzu im ehrenamtlichen Bereich die doppelte Funktionsstärke je Atemschutzgerät dienen. Demensprechend sind 8 Atemschutzgeräteträger für den eingangs aufgeführten Fall erforderlich. Wenn der Wert von 8 Atemschutzgeräteträgern unterschritten wird, sollte zunächst immer über organisatorische Maßnahmen der Unterdeckung entgegengewirkt werden (Anpassung der AAO, Ausrückgemeinschaften, etc.).

In der jetzigen Situation (Covid-19) kann aber zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Einheiten bzw. einzelne Ausrückbereiche in der Einsatzgrundzeit nicht mit der erforderlichen Anzahl von Atemschutzgeräteträgern abgedeckt werden können.

Aus diesem Grund kann es in Einzelfällen dringend geboten sein, auf Atemschutzgeräteträger zugreifen zu müssen, die keine aktuelle Belastungsübung absolviert haben. Dies kann in der Maßnahmenhierarchie nur als letzte Option für den vorübergehenden Ausnahmefall gewertet werden.

Mindestens berücksichtigt werden muss, nach der Vorgabe aus § 6 Abs. 1 "Persönliche Anforderungen und Eignung" der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren", dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen darf, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.  Diese Vorgabe kommt bei der hier beschriebenen Ausnahme im Besonderen zur Anwendung. Bei konkreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Alternativ bedeutet das für den hier beschriebenen Fall, die betroffene Einsatzkraft kann nicht unter Atemschutz eingesetzt werden, oder sogar gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen. In Ergänzung ist in dem Kontext § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" zur erwähnen, der nochmals eindringlich auf die Verpflichtung hinweist, dass jeder einzelne Feuerwehrmann (SB) bei gesundheitlichen Einschränkungen dies seinem Einheitsführer umgehend mitzuteilen hat.

Seitens der Aufgabenträger ist eine stetige (Neu-)Bewertung der Situation unter Berücksichtigung der Maßgaben der zuständigen Gesundheitsämter durchzuführen.

Einer Ausnahmeregelung des MdI bedarf es also nicht, da auch nach den zurzeit geltenden Feuerwehrdienstvorschriften i.V.m. den Unfallverhütungsvorschriften Geräteträger die keine Belastungsübung absolviert haben unter den oben genannten Voraussetzungen als Ultima Ratio eingesetzt werden dürfen. Selbiges gilt analog auch für Träger von Chemikalienschutzanzügen. Auch hier bedarf es keiner Regelung abweichend von den geltenden Vorschriften.

Datum der Meldung: 

20.03.2020