Feuerwehr-Entschädigung für Funktionsträger angehoben

Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit besonderen Funktionen wird angehoben. Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung tritt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesfeuerwehrverband rückwirkend zum 1. Januar 2020 tritt in Kraft.

„Seit Jahren werden die Einsätze und Aufgaben der Feuerwehr immer komplexer. Insbesondere Einsätze bei Starkregenereignissen, Unwettern und Stürmen und zur Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung nehmen zu. Es ist zentral, dass der bedeutend höhere Aufwand der ehrenamtlichen Führungskräfte und Funktionsträger auch entsprechend entschädigt wird. Deshalb heben wir die Entschädigungssätze spürbar um 15 Prozent an“, so Innenminister Lewentz.

Gleichzeitig wird der Kreis der entschädigungsberechtigten Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erweitert. So zählen auch diejenigen hinein, die brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung z.B. in Schulen und Kindertagesstätten, bei Tagen der offenen Tür und anderen öffentlichen Veranstaltungen leisten. Darüber hinaus werden aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die Grundbetragssätze der Entschädigung von Stadtfeuerwehr- und Kreisfeuerwehrinspekteurinnen und -inspekteuren sowie die Aufwandsentschädigung der Wehrleiterinnen und Wehrleiter großer kreisangehöriger Städte und die von Wehrleiterinnen und Wehrleiter von Verbandsgemeinden einander angeglichen.

„Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erfüllen für unsere Gesellschaft eine überaus wertvolle und wichtige Aufgabe für unser aller Sicherheit“, so Lewentz. Die Anpassung der Verordnung sei auch ein Zeichen der besonderen Wertschätzung. Nur mit einer flächendeckenden Feuerwehrstruktur ließen sich großflächige Einsätze, die teils sogar mehrere Tage dauerten, erfolgreich bewältigen.
 

Datum der Meldung: 

16.12.2020

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