Hinweise zu Hygienemaßnahmen im Feuerwehrdienst

Angesichts der verschärften Corona-Situation und der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung stellt sich für die Feuerwehren erneut die Frage, wie der Feuerwehrdienst in dieser Lage gestaltet werden kann. Hierzu ist erneut eine Abstimmung mit dem MdI, der LFKA, der Unfallkasse, dem LFV und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände erfolgt.

Derzeit ist nicht vorgesehen, die Rahmenempfehlungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit noch einmal zu einem Dokument mit umfassenden Detailregelungen auszubauen. Einerseits sind die verschiedenen Handlungsoptionen und Hygienemaßnahmen mittlerweile hinlänglich bekannt, andererseits sind die Strukturen der Feuerwehren sehr unterschiedlich. Dies betrifft insbesondere für die Überlegungen zu Hygienemaßnahmen wichtige Faktoren wie Impfquote, Tagesverfügbarkeit und Ausbildungsbedarf. Deshalb müssen die konkreten Maßnahmen weiterhin von den kommunalen Aufgabenträgern entsprechend der lokalen Gegebenheiten selbst festgelegt werden.

Dennoch möchten wir Ihnen einige Hinweise und Handlungsempfehlungen geben:

  1. Auf Grund der steigenden Fallzahlen ist wieder verstärkt auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln zu achten. Dies betrifft insbesondere das Tragen von Masken, Abstandsgebot, die bevorzugte Durchführung von Ausbildungen im Freien oder online sowie die Reduzierung der Personenzahl auf Fahrzeugen, wenn dies einsatztaktisch möglich ist.
  2. Feuerwehren werden regelmäßig auch in sensiblen Einrichtungen mit vulnerablen Personen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen tätig, für die nach den bestehenden Regelungen selbst für immunisierte Personen ein Test zum Zugang nötig ist. Im Einsatzfall kann selbstverständlich keine vorherige Testung oder Kontrolle von Nachweisen erfolgen. Wenn es die Struktur der Feuerwehr erlaubt, sollte deshalb dringend in Erwägung gezogen werden, nur nachweislich geimpfte und genesene Feuerwehrangehörige zum Einsatzdienst heranzuziehen (2G-Regelung). Dies dient sowohl der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr insgesamt als auch der persönlichen Gesundheit der einzelnen Einsatzkräfte. Eine solche Regelung kann aber nur getroffen werden, wenn die Impfquote und die Personalstärke dies zulassen.
  3. Diese 2G-Regelung soll auch im Übungsdienst und bei anderen dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehren angewendet werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte hiervon abgewichen werden. Dann ist mindestens eine 3G-Regelung, wie sie derzeit am Arbeitsplatz gilt, anzuwenden.
  4. Zur Umsetzung der Beschränkungen dürfen auch Impf-, Genesenen- und Testnachweise von den Feuerwehrangehörigen eingefordert werden. Auf freiwilliger Basis darf der Impf-/Genesenenstatus auch dokumentiert werden, um nicht jedes Mal erneut einen Nachweis vorlegen zu müssen. Dabei ist nur der Status an sich zu dokumentieren, keine Kopie des Nachweises. Orientierung bietet hier z.B. die beigefügte Stellungnahme des Deutschen Datenschutz Instituts.
  5. Die Festlegung und Kontrolle der Maßnahmen muss in enger Abstimmung zwischen den Führungskräften der Feuerwehr und der zuständigen Verwaltung erfolgen. Hier kann die Verantwortung nicht vollständig auf die Wehrleitungen und Wehrführungen übertragen werden.

Die Regelung für die Durchführung von alternativen Atemschutz-Belastungsübungen, welche bisher bis zum 31.12.21 befristet waren, können bis auf weiteres angewendet werden. Der letzte Stand ist beigefügt. Unabhängig davon bitten wir alle Aufgabenträger, die eine Atemschutzübungsstrecke betreiben, diese unter Beachtung entsprechender Hygienemaßnahmen auch für externe Nutzer offen zu halten.

Infiziert sich ein Feuerwehrmitglied im Einsatz, so kann dies einen Arbeitsunfall darstellen. Hierzu sei auf die angehängte Information der DGUV verwiesen. Hinweise zum Umgang mit symptomlosen Infektionen finden Sie auch hier: https://www.ukrlp.de/medien/aktuelle-nachrichten/aktuelles-detail/symptomlose-corona-infektionen-kein-meldepflichtiger-versicherungsfall

Für die Jugend- und Bambini-Feuerwehren sind die Regeln für Sport und Jugendarbeit entsprechend anzuwenden.

Datum der Meldung: 

03.12.2021

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