Brand- und Katastrophenschutzgesetz novelliert

Landtag Rheinland-Pfalz stärkt Ehrenamt in der Feuerwehr und in den anderen Hilfsorganisationen

Der Landtag hat am 24. Februar 2016 einstimmig das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) beschlossen. Das Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 173) ist am 19. März 2016 in Kraft getreten (siehe Anlage 1). Eine Synopse ist als Anlage 2 beigefügt.

Bei diesem weitreichendsten Gesetzesvorhaben im Bereich der Feuerwehr der letzten zehn Jahre steht die Stärkung des Ehrenamts im Mittelpunkt. Es erleichtert die verantwortungsvolle und für die innere Sicherheit unverzichtbare ehrenamtliche Tätigkeit in den Feuerwehren und in den anderen Hilfsorganisationen. "Mit diesem neuen Gesetz haben wir einen wichtigen Meilenstein für die Ehrenamtlichen in unserem Land erreicht", betonte Innenminister Roger Lewentz bei der Veröffentlichung des neuen Gesetzes.

Demografischer Wandel erfordert zukunftsfähige Strukturen

Der demografische Wandel wirkt sich auch auf die Freiwilligen Feuerwehren aus, die sich in ihrer langen Geschichte immer wieder veränderten Bedingungen angepasst haben. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Anpassungsprozess unterstützt werden. So werden künftig zur Stärkung der Einsatzbereitschaft Doppelmitgliedschaften von Feuerwehrangehörigen sowohl am Wohnort als auch am Arbeits- oder Studienort ausdrücklich zugelassen.

Die Altersgrenze für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Allerdings soll neben der stärkeren Einbindung der Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in die Gemeinschaft der Feuerwehr auch ermöglicht werden, dass noch einsatztaugliche ältere ehemalige Feuerwehrangehörige in Einzelfällen die Feuerwehr bei Einsätzen außerhalb des Gefahrenbereichs unterstützen. Auch die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der Freiwilligen Feuerwehr werden verbessert.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Ehrenamt

Die Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements für die Gemeinschaft werden weiter verbessert und familienfreundlicher gestaltet, vor allem durch verbesserte Freistellungsmöglichkeiten bei gleitender Arbeitszeit und flexiblere Beurlaubungsregelungen. Künftig haben Ehrenamtliche einen ausdrücklichen Rechtsanspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung aller ihnen durch den Feuerwehreinsatz entgangenen Einnahmen und Sozialversicherungsleistungen. Auch der Ersatz nachgewiesener Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen wird ermöglicht, die während eines länger andauernden Einsatzes oder eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule anfallen. Soweit die Satzungsregelungen der Hilfsorganisationen nichts anderes bestimmen, gelten diese verbesserten Rechtsansprüche auch für Angehörige der privaten Hilfsorganisationen, wie der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser Hilfsdienst und der Johanniter-Unfall-Hilfe.

Viele Ehrenamtliche nehmen für Lehrgänge an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Erholungsurlaub und verzichten auf den gesetzlichen Freistellungsanspruch, um mögliche berufliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Für damit verbundene Nachteile haben sie künftig einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

Auch die bisherige Praxis, Ehrenamtlichen bestimmte Vergünstigungen zu gewähren, insbesondere im Rahmen einer Ehrenamtskarte beispielsweise bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen, wird durch die Neuregelung ausdrücklich zugelassen.

Erleichterungen für die Kommunen beim Kostenersatz

Feuerwehreinsätze werden auch weiterhin für die Bevölkerung grundsätzlich unentgeltlich bleiben. Zur Stärkung der kommunalen Finanzen ist es aber geboten, im gewerblichen Bereich - vor allem dort, wo Risiken versicherbar sind - das Verursacherprinzip noch stärker als bisher zu betonen. So sollen neue Kostenersatztatbestände eingeführt werden, z.B. für Sonderlöschmittel, die bei Bränden in Gewerbebetrieben in größerem Umfang benötigt werden, oder für die kostenträchtige Entsorgung kontaminierten Löschwassers.

Die kommunalen Aufgabenträger können in Zukunft im Rahmen ihrer Kostenersatz-Satzungen Vorhaltekosten stärker als bisher berücksichtigen. Auch die Pauschalierung von Personalkosten wird vereinfacht.

Begründungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf finden Sie unter diesen Links:

http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5720-16.pdf

http://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/6307-V-16.pdf

Datum der Meldung: 

24.03.2016

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