Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, haben die Gemeinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LBKG) und Landkreise (§ 5 Abs. 1 Nr. 4. LBKG) Alarm- und Einsatzpläne (AEP) aufzustellen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis hat seine Alarm- und Einsatzpläne so aufzustellen, dass diese im Einklang mit den Plänen der Verbandsgemeinden bzw. der Stadt Boppard stehen. Soweit das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur entsprechende Rahmen- Alarm- und Einsatzpläne (RAEP) als Grundlage zur Erstellung eigener Gefahrenabwehrpläne für bestimmte Risiken zur Verfügung stellt, werden diese - soweit erforderlich - auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Alarm- und Einsatzpläne enthalten interne sicherheitsrelevante Daten und Anweisungen an die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Da das Bekanntwerden der dort enthaltenen Informationen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte und sie oftmals datenschutzrelevante Kontaktinformationen enthalten, können diese nicht veröffentlicht werden.
Für Großveranstaltungen innerhalb des Rhein-Hunsrück-Kreises (z.B. Rhein in Flammen, Nature One) gibt es ereignisbezogene AEP, die im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung temporär in Kraft treten.
Im Rhein-Hunsrück-Kreis sind aktuell folgende Alarm- und Einsatzpläne in Kraft:
- Afrikanische Schweinepest
- Amok / Lebensbedrohliche Einsatzlagen
- Autobahn BAB 61
- Autobahn - Sonderlage Baustelle BAB 61
- Autobahn - Sonderlage Hitze BAB 61
- Autobahn - Sonderlage Schnee BAB 61
- Eisenbahn
- Fernmeldeorganisation
- Flughafen Hahn
- Gefährliche Stoffe
- Gesundheit
- Hochwasser
- Notrufausfall
- Rhein (Landesweiter AEP - in Überarbeitung durch das Land RLP)
- Starkregen
- Stromausfall
- Überörtliche Hilfe größeren Umfangs
- Wald- und Vegetationsbrand