Truppmann Teil 2

Voraussetzung

gemäß § 10 Abs. 1 (FwVO) und FwDV 2: „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr“ erfolgreiche abgeschlossene Feuerwehrgrundausbildung.

Ausbildungsziel

gemäß FwDV 2- Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr: Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Ausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie z.B. Fachberater, zulässig.

Ziel der Truppmannausbildung Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse.

Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie aufeinander aufbauen. Damit ist gewährleistet, dass dieser Ausbildungsabschnitt in der eigenen Einheit funktionsgebunden gestaltet ist. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer der Ausbildung

gemäß §10 Abs. 1 (FwVO) und FwDV 2 einer mindestens zweijährigen Tätigkeit innerhalb der Einheit im Einsatz- und Ausbildungsdienst. (jährlich 40 Std.) Somit im Zwei-Jahresprogramm von 2 x 40 = 80 Stunden.

Die vorstehend genannte Stundenanzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einer Ausbildungseinheit oder in mehreren Ausbildungseinheiten erforderlich sein.

Besonderheiten

Die Ausbildung zum Truppmann erfolgt zweistufig, nämlich im Rahmen

- des mindestens 70 Stunden dauernden Feuerwehr-Grundausbildungslehrganges (Truppmann Teil 1)
- der Truppmannausbildung Teil 2.

Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen.

Unterlagen

Die auf dieser Seite angebotenen Unterlagen dürfen für Ausbildungszwecke in unbegrenzter Zahl vervielfältigt werden. Eine Veränderung des Inhalts ist unzulässig. Die kommerzielle Veröffentlichung oder Nutzung in gedruckten oder elektronischen Medien, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie.


 

Musterstundenplan Truppmann Teil 2
(Stand 03/2004)