Brandschutzgesetz setzt Eckdaten für die Gefahrenabwehr
Die rechtliche Grundlage für eine umfassende moderne Gefahrenabwehr ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Darin ist unter anderem geregelt, dass die Feuerwehren als Einrichtungen der Städte und Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um Brandgefahren und andere Gefahren abzuwehren. Die Feuerwehrverordnung (FwVO) spezifiziert diese Aufgaben, indem Regelungen zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz festgelegt werden.
Kurzinformation zum neu gefassten Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Das LBKG wurde durch Gesetz vom 13.06.2017 (GVBl. S. 103) geändert. Die Änderungen betreffen vor allem folgende Bereiche:
1. Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie
Die Bestimmungen über die externe Notfallplanung (§ 5 a LBKG) wurden an die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) – nachfolgend abgekürzt: Seveso-III-Richtlinie – angepasst.
Neu eingeführt wird die Zwei-Jahres-Frist für die Kreisverwaltungen, die für die Erstellung der externen Notfallpläne federführend sind, und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur Erstellung der externen Notfallpläne. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Betreiber seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) nachgekommen ist.
Wesentliche inhaltliche Neuregelungen betreffen darüber hinaus folgende Punkte:
- Die Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes müssen jetzt ausdrücklich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, sowie mögliche Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 Störfall-Verordnung, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben, berücksichtigen (z. B. mögliche Kettenreaktionen).
- Vorkehrungen zur Unterrichtung über einen Unfall und das richtige Verhalten müssen nicht nur für die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern nun explizit auch für alle benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten enthalten sein, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen.
- Die Öffentlichkeit muss nicht nur bei der Erstellung der externen Notfallpläne, sondern auch bei wesentlichen Planänderungen beteiligt werden.
2. Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
Mit § 5 b wird eine Verpflichtung zur Erstellung von externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22 a der Allgemeinen Bundesbergverordnung und § 6 der Gewinnungsabfallverordnung eingeführt. Obwohl es in Rheinland-Pfalz keine solchen Anlagen gibt, schreibt das Unionsrecht entsprechende Regelungen vor.
3. Änderung der Bußgeldbestimmungen
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBKG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiter und der Helfer der anderen Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte nicht nachkommt,
Mit der Gesetzesnovelle wurde der Personenkreis, bei dem die Nichtbefolgung von Anweisungen bußgeldbewehrt ist, ist um das Personal des Rettungsdienstes, die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sowie die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter ergänzt. Außerdem wurde die Höchstgrenze der möglichen Geldbuße von 5.000 auf 10.000 € erhöht. Damit hat der Gesetzgeber ein deutliches Signal gesetzt, dass Einsatzbehinderungen nicht tolerierbar sind und mit einem spürbaren Bußgeld geahndet werden können.
Nach § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 7. Februar 1985 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171, BS 453-10), ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung in den Fällen einer Einsatzbehinderung zuständige Bußgeldbehörde, an die auch die Anzeige zu richten ist.
Novelliertes Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist am 19.März 2016 in Kraft getreten
Beim dem vom Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz am 17. Juni 2016 veranstalteten Führungsfachkongress an der
Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz stellte Herr Leitender Ministerialrat Gerd Gräff den Führungskräften die aktuellen Änderungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vor.
Die wesentlichen Informationen sind in der PowerPoint-Präsentation "LBKG-Novelle vom 08.März 2016" enthalten, die für Informations- und Ausbildungszwecke genutzt werden darf.
Landtag Rheinland-Pfalz stärkt Ehrenamt in der Feuerwehr und in den anderen Hilfsorganisationen
Der Landtag hat am 24. Februar 2016 einstimmig das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) beschlossen. Das Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 173) ist am 19. März 2016 in Kraft getreten (siehe Anlage 1). Eine Synopse finden Sie im Downloadbereich.
Bei diesem weitreichendsten Gesetzesvorhaben im Bereich der Feuerwehr der letzten zehn Jahre steht die Stärkung des Ehrenamts im Mittelpunkt. Es erleichtert die verantwortungsvolle und für die innere Sicherheit unverzichtbare ehrenamtliche Tätigkeit in den Feuerwehren und in den anderen Hilfsorganisationen. "Mit diesem neuen Gesetz haben wir einen wichtigen Meilenstein für die Ehrenamtlichen in unserem Land erreicht", betonte Innenminister Roger Lewentz bei der Veröffentlichung des neuen Gesetzes.
Demografischer Wandel erfordert zukunftsfähige Strukturen
Der demografische Wandel wirkt sich auch auf die Freiwilligen Feuerwehren aus, die sich in ihrer langen Geschichte immer wieder veränderten Bedingungen angepasst haben. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Anpassungsprozess unterstützt werden. So werden künftig zur Stärkung der Einsatzbereitschaft Doppelmitgliedschaften von Feuerwehrangehörigen sowohl am Wohnort als auch am Arbeits- oder Studienort ausdrücklich zugelassen.
Die Altersgrenze für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Allerdings soll neben der stärkeren Einbindung der Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in die Gemeinschaft der Feuerwehr auch ermöglicht werden, dass noch einsatztaugliche ältere ehemalige Feuerwehrangehörige in Einzelfällen die Feuerwehr bei Einsätzen außerhalb des Gefahrenbereichs unterstützen. Auch die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der Freiwilligen Feuerwehr werden verbessert.
Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
Die Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements für die Gemeinschaft werden weiter verbessert und familienfreundlicher gestaltet, vor allem durch verbesserte Freistellungsmöglichkeiten bei gleitender Arbeitszeit und flexiblere Beurlaubungsregelungen. Künftig haben Ehrenamtliche einen ausdrücklichen Rechtsanspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung aller ihnen durch den Feuerwehreinsatz entgangenen Einnahmen und Sozialversicherungsleistungen. Auch der Ersatz nachgewiesener Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen wird ermöglicht, die während eines länger andauernden Einsatzes oder eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule anfallen. Soweit die Satzungsregelungen der Hilfsorganisationen nichts anderes bestimmen, gelten diese verbesserten Rechtsansprüche auch für Angehörige der privaten Hilfsorganisationen, wie der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser Hilfsdienst und der Johanniter-Unfall-Hilfe.
Viele Ehrenamtliche nehmen für Lehrgänge an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Erholungsurlaub und verzichten auf den gesetzlichen Freistellungsanspruch, um mögliche berufliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Für damit verbundene Nachteile haben sie künftig einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
Auch die bisherige Praxis, Ehrenamtlichen bestimmte Vergünstigungen zu gewähren, insbesondere im Rahmen einer Ehrenamtskarte beispielsweise bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen, wird durch die Neuregelung ausdrücklich zugelassen.
Erleichterungen für die Kommunen beim Kostenersatz
Feuerwehreinsätze werden auch weiterhin für die Bevölkerung grundsätzlich unentgeltlich bleiben. Zur Stärkung der kommunalen Finanzen ist es aber geboten, im gewerblichen Bereich - vor allem dort, wo Risiken versicherbar sind - das Verursacherprinzip noch stärker als bisher zu betonen. So sollen neue Kostenersatztatbestände eingeführt werden, z.B. für Sonderlöschmittel, die bei Bränden in Gewerbebetrieben in größerem Umfang benötigt werden, oder für die kostenträchtige Entsorgung kontaminierten Löschwassers.
Die kommunalen Aufgabenträger können in Zukunft im Rahmen ihrer Kostenersatz-Satzungen Vorhaltekosten stärker als bisher berücksichtigen. Auch die Pauschalierung von Personalkosten wird vereinfacht.
Begründungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf finden Sie unter diesen Links:
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5720-16.pdf (link is external)
http://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/6307-V-16.pdf
Kostenersatz Feuerwehr
Überarbeitung des Satzungsmusters "über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr" des GStB und Neufassung eines Leitfadens zur "Gebühren-/Kostenkalkulation des Kostenersatzes Feuerwehr"
Insbesondere wurde die Regelung des Kostenersatzes gemäß § 36 LBKG neu gefasst und die Kostenersatzregelung im Rahmen des Verursacherprinzips um mehrere weitere kostenpflichtige Tatbestände und einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten erweitert. Damit soll ermöglicht werden, die Kosten so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Feuerwehrfahrzeuge,
-geräte, -häuser und -einrichtungen zumindest anteilig gedeckt werden können. Die Gemeinden können nun die Vorhaltekosten auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeit (sogenannte „Handwerkerlösung“) berechnen. Auch wurde die Ermittlung der pauschalisierten Personalkostensätze erheblich vereinfacht.
Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 36 LBKG ist eine Überarbeitung des bisherigen Satzungsmusters des GStB „über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe-und Dienstleistungen der Feuerwehr“ aus dem Jahr 2014 erforderlich geworden.
Die Geschäftsstelle des GStB hat kurzfristig eine Arbeitsgruppe „Gebührenkalkulation für Feuerwehreinsätze“ unter Mitwirkung von Fachleuten der Mitgliedsverwaltungen und eines Vertreters des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI) einberufen, die sich mit der inhaltlichen Überarbeitung des Satzungsmusters befasste. Weiterhin wurde in Zusammenarbeit mit der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH, dem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen des GStB, ein Leitfaden zur Kalkulation künftiger Gebührensätze erarbeitet.
Zu der Frage der etwaigen Rückwirkung von Satzungen über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr hat das MdI mit Schreiben vom 17.06.2016 Stellung genommen.
Das überarbeitete Satzungsmuster des GStB sowie der Leitfaden „Gebühren-/Kostenkalkulation Kostenersatz Feuerwehr“ – erstellt von Herrn Götz Gießrigl, Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH, im Auftrag des GStB und im Einvernehmen des MdI sowie das Schreiben des MdI vom 17.06.2016 sind jetzt im BKS-Portal veröffentlicht worden.
Das Satzungsmuster und der Leitfaden „Gebühren-/Kostenkalkulation Kostenersatz Feuerwehr“ wurden überdies in http://www.kosdirekt.de/ (unter Muster & Vorlagen) eingestellt und stehen dort als Download zur Verfügung.