Gesetzliche Unfallversicherung für Freiwillige Feuerwehrleute

Freiwillige Feuerwehrleute stehen während Ihres Feuerwehrdienstes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

DGUV Vorschrift 49

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2019 beschlossen:

  1. Die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (GUV-V C53)“ mit Ablauf des 31.07.2019,
  2. die Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)“
    sowie die dazu ergangene DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" mit Wirkung vom
    01. August 2019.

Die Außerkraftsetzung sowie die Inkraftsetzungen dieser Vorschriften bedürfen gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz hat auf Antrag der Unfallkasse Rheinland-Pfalz die erforderlichen Genehmigungen unter dem Aktenzeichen 80 104-9 am 29. Juli 2019 erteilt.
Die genehmigte Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)“ sowie die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" werden hiermit nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht.

Der Geschäftsführer
Manfred Breitbach
Direktor