Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ist seit 2004 die zentrale Stelle des Bundes für den Bevölkerungsschutz in Deutschland. Im BBK werden alle Bereiche der Zivilen Sicherheitsvorsorge fachübergreifend und damit zu einem wirksamen Schutzsystem für die gesamte Bevölkerung zusammengesetzt. Somit ist das BBK nicht nur Fachbehörde des BMI, sondern berät und unterstützt kompetent die anderen Bundes- und Landesbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Bevölkerungsschutz
ist Teil der öffentlichen Sicherheit und der Gefahrenabwehr. Für die Sicherheit in Deutschland sind Bund, Länder und Kommunen zuständig.
Der Begriff Bevölkerungsschutz beschreibt als zusammenfassende Bezeichnung alle Aufgaben und Maßnahmen
- der Kommunen,
- der Länder im Katastrophenschutz,
- des Bundes im Zivilschutz.
Dazu zähen alle Maßnahmen
- zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor Katastrophen und anderen schweren Notlagen
- sowie vor den Auswirkungen von Kriegen und bewaffneten Konflikten.
Davon ausgeschlossen sind alle polizeilichen und militärischen Maßnahmen.
In Deutschland spricht man von einem "integrierten" Hilfeleistungssystem. Es besteht aus verschiedenen Teilaufgaben und –zuständigkeiten, in denen unterschiedliche Verwaltungsebenen mit den Feuerwehren, Hilfsorganisationen und dem THW zusammenwirken.
Bildlich lässt sich dieses als Pyramide beschreiben: An der Basis befinden sich die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise, die für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz operativ verantwortlich sind.
Darauf folgen in der Mitte die Bundesländer, die die gesetzliche Verantwortung für den Rettungsdienst sowie den Brand- und Katastrophenschutz tragen. An der Spitze der Pyramide steht der Bund.
Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) steckt dabei den gesetzlichen Rahmen für diese Aufgabe sowie für die Unterstützung der Länder im Katastrophenfall ab.
Katastrophenschutz
Der Katastrophenschutz, also die Gefahrenabwehr bei Katastrophen, ist eine Aufgabe der Länder und wird durch Landesgesetze geregelt. Die Innenministerien der Länder sind die obersten Katastrophenschutzbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Fachämtern bilden die unteren Katastrophenschutzbehörden. Die operative Durchführung der Gefahrenabwehr erfolgt somit auf kommunaler Ebene.
Im Katastrophenschutz besitzt der Bund keine unmittelbaren Zuständigkeiten. Die Unterstützung des Bundes beim Katastrophenschutz wird daher allgemein als „Katastrophenhilfe“ bezeichnet.
Zivilschutz
Gemäß § 1 ZSKG besteht die Aufgabe des Zivilschutzes darin, durch nicht-militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Vereinfacht gesagt: Der Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes und bedeutet, die Zivilbevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren zu schützen. Der Auftrag ist auch im Grundgesetz geregelt (Artikel 73 Nr. 1 GG).
Zum Zivilschutz gehören beispielsweise der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. Diese und noch viele weitere Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als Geschäftsbereichsbehörde des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).
Die Durchführung der Maßnahmen im Zivilschutz wird in Zusammenarbeit mit den Bundesländern wahrgenommen. Dafür greift der Bund auf die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurück, die hierfür ergänzend ausgestattet und ausgebildet werden.
Das betrifft beispielsweise spezielle Technik in Form von Fahrzeugen, die für besondere Gefahrenlagen vorgesehen sind. Diese Ressourcen werden in die alltägliche Gefahrenabwehr der Länder integriert und verfolgen damit einen Doppelnutzen.
Zivilschutzaufgaben des BBK
- Selbstschutz
- Warnung der Bevölkerung
- Schutzbau
- Aufenthaltsregelung
- Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 ZSKG
- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
- Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut