Kostenersatz für die Technikkosten der Leitstellen
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Gemäß Paragraf 11 des Rettungsdienstgesetzes trägt das Land die Technikkosten (sowohl die Sach-, Betriebs- und Telefonkosten als auch die investiven Kosten) der Leitstellen. Das Verfahren der Kostenerstattung basiert auf den haushaltsrechtlichen Vorgaben zu Paragraf 44 der Landeshaushalsordnung.
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