Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zu Förderverfahren des Landes

 

Systemwechsel bei der Förderung: Förderwesen im Brand- und Katastrophenschutz wird erneuert und verschlankt

Die Grundlagen der Förderungen im Brand- und Katastrophenschutz durch das Land werden mit der neuen Förderrichtlinie auf ein neues Fundament gestellt. Damit werden wichtige Anpassungen am Förderwesen vorgenommen, die mit der Neuaufstellung des Brand- und Katastrophenschutzes und der Novellierung des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Hand in Hand gehen. Hierbei wird das Förderwesen von Grund auf modernisiert und das Verfahren deutlich verschlankt.
Das neue Förderwesen
•    baut Verwaltungsaufwand ab
•    stärkt die Eigenverantwortung der Kommunen
•    schafft Planungssicherheit und
•    etabliert ein effizientes Verfahren.
Bisher vergingen von der ersten Planung einer Beschaffung eines Einsatzmittels oder einer Baumaßnahme bis zur vollständigen Auszahlung der Förderung bis zu zehn Jahre. Dieses Verfahren wird mit der neuen Förderrichtlinie modernisiert und Bürokratie abgebaut.

 

Muss weiterhin ein Förderantrag gestellt werden?

Nein. Für einzelne Fördermaßnahmen müssen keine Anträge mehr gestellt werden.
Ab dem Jahr 2028 ist die Vorlage eines vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) genehmigten Bedarfs- und Entwicklungsplanes (BuE) Bewilligungsvoraussetzung für eine Zuwendung. Mit Einreichung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes beantragen Sie die Förderung für die folgenden fünf Jahre. Eine weitere Antragsstellung oder Beratung durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist dann nicht mehr erforderlich, eine freiwillige Beratung jedoch jederzeit möglich.
Weiterhin beantragt müssen aufgrund ihres Umfangs Förderungen der Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen.


Welche Nachweispflichten bestehen nach der Nutzung der Pauschale?

Das Nachweisverfahren wurde verschlankt. Ab dem Jahr 2028 ist die Vorlage eines vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) genehmigten Bedarfs- und Entwicklungsplanes (BuE) Bewilligungsvoraussetzung für eine Zuwendung. Bis zum Jahr 2028 ist keine Antragsstellung erforderlich, um eine pauschale Zuwendung zu erhalten.
Einzige Ausnahme sind Baumaßnahmen mit einer Fördersumme von mehr als 100.000 Euro. Hier muss nach Abstimmungen mit dem Landesrechnungshof weiterhin das bisherige Nachweisverfahren beibehalten werden. Es ist beabsichtigt, den Schwellenwert in Zukunft noch zu erhöhen.

 

Welche Förderung erhalten die kommunalen Aufgabenträger?

Die Gemeinden erhalten eine jährliche Pauschale für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Diese wird jeweils anteilig berechnet auf Grundlage der Einwohnerzahl und Fläche der jeweiligen Gebietskörperschaft.
Die Landkreise und kreisfreien Städte bekommen eine jährliche Pauschale für den Katastrophenschutz. Diese fällt für alle Aufgabenträger gleich aus.
Außerdem können die Aufgabenträger weiterhin Zuwendungen für die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen beantragen.

 

Wird noch in diesem Jahr noch eine Pauschale ausgezahlt?

Ja. Für das Jahr 2025 erfolgt die Auszahlung der jährlichen Pauschalen an die kommunalen Aufgabenträger nach der Sommerpause.

 

Können bis zur Veröffentlichung der Förderrichtlinie Maßnahmen durchgeführt werden, ohne dass dies negative Folgen für die jährliche Pauschale hat?

Ja. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt bei der pauschalen Förderung als grundsätzlich erteilt.
Lediglich für die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen muss der vorzeitige Maßnahmenbeginn nach wie vor beantragt werden.

 

Muss die beschaffte Ausrüstung den gültigen Normen entsprechen und müssen Fahrzeuge durch die Landestechnik abgenommen werden?

Es ist weiterhin vorgesehen, dass die von den Feuerwehren verwendete Ausrüstung den gültigen Normen entspricht. Somit müssen auch künftig die Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Bauvorschriften, Güte- und Prüfvorschriften und Richtlinien entsprechen. Bundeseinheitliche DIN-Normen sind dabei als Mindestanforderung zu verstehen. Fahrzeuge können aufbauend auf den DIN-Normen den örtlichen Gegebenheiten entsprechend ergänzt werden.
Technische Richtlinien des Landes sollen lediglich noch dort Anwendung finden, wo einerseits keine bundeseinheitliche DIN-Norm vorhanden ist, gleichzeitig aber nach wie vor eine große Anzahl eines Fahrzeugtyps in Rheinland-Pfalz Anwendung findet. Ein Beispiel hierfür ist der Gerätewagen Tragkraftspritze. Mit dieser Thematik soll sich die „Arbeitsgruppe Feuerwehr“ des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz beschäftigen. Technische Richtlinien, für die eine Bundesnorm existiert, werden zurückgezogen.
Eine Fahrzeugabnahme durch die Landestechnik des LfBK (ehemals LFKA), wie sie bisher für die Auszahlung der Zuwendung notwendig war, wird künftig nicht mehr gefordert. Das Angebot der Landestechnik steht den Kommunen jedoch weiterhin als Service zur Verfügung, um hochwertige Standards zu gewährleisten. Die Landesregierung setzt an dieser Stelle auf die Eigenverantwortung der kommunalen Aufgabenträger. Die technische Abnahme durch die Landestechnik des LfBK ist daher als reiner Service zu verstehen, wird aber – um seitens der Aufgabenträger dahingehend Rechtssicherheit zu erlangen – empfohlen.

 

Es sind keine förderfähigen Maßnahmen im Jahr 2025 für die Gebietskörperschaft geplant. Wird damit die Förderpauschale entfallen?

Nein. Es besteht nach der neuen Förderrichtlinie die Möglichkeit, die pauschale Förderung über bis zu zehn Jahre anzusparen. Diese Ansparung ist möglich, wenn kostenintensive Maßnahmen geplant sind. Die Ansparung ist beim Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu anzuzeigen.

 

Die Gemeinde hat noch vor dem 16. Dezember vergangenen Jahres einen Förderantrag auf den Dienstweg gebracht, er ist aber noch nicht an die Bewilligungsbehörde (ADD, jetzt LfBK) weitergeleitet worden. Wird der Antrag noch berücksichtigt?

Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, dass gestellte, aber noch nicht beschiedene Anträge nach der bis dahin geltenden Förderrichtlinie für den Brand- und Katastrophenschutz bearbeitet werden. Diese sieht in Nr. 7.1 die Antragsstellung auf dem Dienstweg – also aus Sicht der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisangehörigen Städte eine Antragsstellung über die Kreise vor. Mit der Stellung des Förderantrags beim Kreis gilt der Antrag somit als gestellt und wird nach dem bisher geltenden Verfahren bearbeitet und beschieden. Gewährte Förderanträge nach altem Recht werden nicht auf die Pauschale angerechnet.

 

Wie wird mit den Anträgen umgegangen, die erst am 16. Dezember versandt wurden und noch nicht bei der Bewilligungsbehörde bzw. einem Landkreis eingegangen sind?

Relevant für die fristgerechte Antragsstellung ist das Datum der Versendung des Förderantrags – nicht dessen Zugang bei der Bewilligungsbehörde.

 

Wie wird mit geplanten Maßnahmen, für die eine Antragstellung nach bisherigem Verfahren nicht möglich war, umgegangen?

Auch diese Maßnahmen können unverändert fortgesetzt, unmittelbar begonnen und hierfür die künftige Pauschale verwendet werden.

 

Was ist mit der Förderung von Integrierten Leistellen und der Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen?

Bei diesem besonderen Förderweg ändert sich nichts am bisherigen Verfahren.

 

Wie ist die pauschale Zuwendung in der Doppik zu bilanzieren?

Nach Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift (Förderweg 1) bzw. nach Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschrift (Förderweg 2), werden sowohl Bauvorhaben als auch Einsatzmittel (insbesondere Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände) gefördert. Sofern es sich um eine Investition (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 103 GemO) handelt, ist die Zuwendung als Sonderposten zu bilanzieren und mit dem Vermögensgegenstand abschreibungssynchron ertragswirksam aufzulösen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Da die Förderrichtlinie in Satz 2 der Ziffer 4.5.1 bzw. 4.6.1 die Regelung „Aus der jährlichen Pauschale darf eine Teilfinanzierung von bis zu 50 v. H. von Maßnahmen erfolgen.“ enthält, obliegt der Gemeinde die Festlegung der genauen Zuwendungsquote unter Berücksichtigung des kommunalen Haushaltsrechts in eigener Verantwortung, gleichwohl dürfte sich die Förderquote in der kommunalen Praxis i. d. R. auf 50 v. H. (maximaler Fördersatz) belaufen. In diesem Zusammenhang wird auf § 33 GemHVO sowie auf die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift hingewiesen. Überdies sieht die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 6.5.1 folgende Regelung vor (eigene Hervorhebungen):
 

„Die Verwendungsfrist für die pauschalen Zuwendungen schließt die auf die Mittelauszahlung folgenden neun Jahre ein. Mit einem etwaigen Mittelüberhang im Jahr der Auszahlung kann eine zweckgebundene Rücklage für kostenintensive Maßnahmen gebildet werden, die innerhalb der darauffolgenden neun Jahren zu verwenden ist.“

Die zweckgebundene Rücklage ist hierbei im Sinne einer zweckgebundenen Liquiditätsreserve innerhalb des Zahlungsmittelbestandes zu verstehen. Da im Falle einer Rücklagenbildung etwaige Zinseinkünfte ebenfalls für diese Zwecke verwendet werden müssen (vgl. Ziffer 6.5.2 der VV), dürfte sich in der Praxis die Anlage eines separaten Girokontos/Sparbuchs/Tagesgeldkontos/Festgeldkontos etc. anbieten.

Da eine solche zweckgebundene Rücklage nur für kostenintensive Maßnahmen gebildet werden darf (Anmerkung: Die Bildung ist anzuzeigen und bedarf der Genehmigung, vgl. Ziffer 6.5.2 der VV), dürfte es sich bei diesen Maßnahmen in aller Regel um solche handeln, welche eine Bilanzierung im Anlagevermögen erfordern. Insofern ist die pauschale Zuwendung als Anzahlungen auf Sonderposten zum Anlagevermögen zu behandeln und ist zu gegebener Zeit auf den eigentlichen Sonderposten umzubuchen. Zu beachten ist, dass „Anzahlungen auf Sonderposten zum Anlagevermögen“ dem Posten F 24 – Einzahlungen aus Investitionszuwendungen“ zugeordnet sind und insofern diese Zuwendung zu einer Erhöhung der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit führt und damit zu einer Verringerung der maximalen Kreditermächtigung für Investitionskredite. Da diese Zuwendung jedoch zweckgebunden ist und deshalb zur Finanzierung anderer Investitionsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht, muss eine entsprechende Darstellung im Vorbericht sowie eine „Korrektur“ des Investitionskreditvolumens (Erhöhung) erfolgen (sofern erforderlich). Dies bedeutet aber auch, dass in dem Haushaltsjahr der „Inanspruchnahme“ der zweckgebundenen Liquiditätsreserve ebenfalls eine entsprechende Erläuterung im Vorbericht vorgenommen werden und das Investitionskreditvolumen entsprechend („spiegelbildlich“) sich reduzieren muss.

BKS-Portal

 

German