Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zu Förderverfahren des Landes
Systemwechsel bei der Förderung: Förderwesen im Brand- und Katastrophenschutz wird erneuert und verschlankt
Die Grundlagen der Förderungen im Brand- und Katastrophenschutz durch das Land werden mit der neuen Förderrichtlinie auf ein neues Fundament gestellt. Damit werden wichtige Anpassungen am Förderwesen vorgenommen, die mit der Neuaufstellung des Brand- und Katastrophenschutzes und der Novellierung des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Hand in Hand gehen. Hierbei wird das Förderwesen von Grund auf modernisiert und das Verfahren deutlich verschlankt.
Das neue Förderwesen
• baut Verwaltungsaufwand ab
• stärkt die Eigenverantwortung der Kommunen
• schafft Planungssicherheit und
• etabliert ein effizientes Verfahren.
Bisher vergingen von der ersten Planung einer Beschaffung eines Einsatzmittels oder einer Baumaßnahme bis zur vollständigen Auszahlung der Förderung bis zu zehn Jahre. Dieses Verfahren wird mit der neuen Förderrichtlinie modernisiert und Bürokratie abgebaut.
Muss weiterhin ein Förderantrag gestellt werden?
Nein. Für einzelne Fördermaßnahmen müssen keine Anträge mehr gestellt werden.
Ab dem Jahr 2028 ist die Vorlage eines vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) genehmigten Bedarfs- und Entwicklungsplanes (BuE) Bewilligungsvoraussetzung für eine Zuwendung. Mit Einreichung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes beantragen Sie die Förderung für die folgenden fünf Jahre. Eine weitere Antragsstellung oder Beratung durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist dann nicht mehr erforderlich, eine freiwillige Beratung jedoch jederzeit möglich.
Weiterhin beantragt müssen aufgrund ihres Umfangs Förderungen der Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen.
Welche Nachweispflichten bestehen nach der Nutzung der Pauschale?
Das Nachweisverfahren wurde verschlankt. Ab dem Jahr 2028 ist die Vorlage eines vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) genehmigten Bedarfs- und Entwicklungsplanes (BuE) Bewilligungsvoraussetzung für eine Zuwendung. Bis zum Jahr 2028 ist keine Antragsstellung erforderlich, um eine pauschale Zuwendung zu erhalten.
Einzige Ausnahme sind Baumaßnahmen mit einer Fördersumme von mehr als 100.000 Euro. Hier muss nach Abstimmungen mit dem Landesrechnungshof weiterhin das bisherige Nachweisverfahren beibehalten werden. Es ist beabsichtigt, den Schwellenwert in Zukunft noch zu erhöhen.
Welche Förderung erhalten die kommunalen Aufgabenträger?
Die Gemeinden erhalten eine jährliche Pauschale für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Diese wird jeweils anteilig berechnet auf Grundlage der Einwohnerzahl und Fläche der jeweiligen Gebietskörperschaft.
Die Landkreise und kreisfreien Städte bekommen eine jährliche Pauschale für den Katastrophenschutz. Diese fällt für alle Aufgabenträger gleich aus.
Außerdem können die Aufgabenträger weiterhin Zuwendungen für die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen beantragen.
Können Maßnahmen sofort durchgeführt werden, ohne dass dies negative Folgen für die jährliche Pauschale hat?
Ja. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt bei der pauschalen Förderung als grundsätzlich erteilt.
Lediglich für die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und von Integrierten Leitstellen muss der vorzeitige Maßnahmenbeginn nach wie vor beantragt werden.
Muss die beschaffte Ausrüstung den gültigen Normen entsprechen und müssen Fahrzeuge durch die Landestechnik abgenommen werden?
Gemäß § 15 Abs. 7 LBKG sind die Aufgabenträger grundsätzlich verpflichtet, Feuerwehrfahrzeuge normgerecht vorzuhalten. Die Normkonformität stellt dabei den Regelfall dar. Eine generelle Ausnahme für die Verwendung nicht genormter Fahrzeuge ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die in Satz 2 des Absatzes eröffnete Möglichkeit, ergänzende Ausstattung vorzuhalten, sofern diese erforderlich ist und ihre sichere Verwendung durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird, kann nicht als Grundlage für die Beschaffung eines nicht normgerechten Fahrzeugs herangezogen werden. Der Begriff „ergänzend“ verdeutlicht vielmehr, dass die nach der FwVO vorzuhaltenden Fahrzeuge den einschlägigen DIN-Normen beziehungsweise den jeweils gültigen technischen Richtlinien des Landes entsprechen müssen. Ergänzende Ausstattung kann diese Anforderungen lediglich erweitern, jedoch nicht ersetzen.
Eine Fahrzeugabnahme durch den technischen Abnahmedienst des LfBK (ehemals LFKA), wie sie bislang Voraussetzung für die Auszahlung einer Zuwendung war, wird künftig nicht mehr gefordert. Die Angebote des Prüf- und Abnahmedienstes des Landesamtes stehen den Kommunen jedoch weiterhin als Serviceleistung zur Verfügung, um hohe Qualitätsstandards sicherzustellen. Die Landesregierung setzt insoweit auf die Eigenverantwortung der kommunalen Aufgabenträger. Eine technische Abnahme durch den technischen Abnahmedienst des LfBK ist daher als freiwillige Serviceleistung zu verstehen, wird jedoch zur Erlangung zusätzlicher Rechtssicherheit ausdrücklich empfohlen.
Abweichungen von Normvorgaben bei der Fahrzeugbeschaffung im pauschalen Förderwesen
Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände, für die Fördermittel des Landes verwendet werden, müssen den einschlägigen DIN-Normen sowie den jeweils gültigen technischen Richtlinien des Landes entsprechen. Hierbei gilt:
• Maximalwerte:
Sofern eine einschlägige Norm Maximalwerte definiert, dürfen diese ohne gesonderte Genehmigung unterschritten werden.
Beispiel: Beschreibt die Norm ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 16 Tonnen, darf das Fahrzeug auch 13 Tonnen wiegen.
• Mindestwerte:
Sofern eine Norm Mindestwerte definiert, dürfen diese ohne gesonderte Genehmigung überschritten werden.
Beispiel: Fordert die Norm einen Löschwasserbehälter mit einem Volumen von mindestens 600 Litern, ist auch ein Löschwasserbehälter mit 1.000 Litern zulässig.
• Verbindliche Festlegungen:
Sofern die Norm eindeutige Festlegungen ohne Mindest- oder Maximalangaben trifft, sind diese verbindlich einzuhalten.
Beispiel: Schreibt die Norm vor: „Das Fahrzeug verfügt über eine Truppkabine“, ist ausschließlich diese Ausführung zulässig.
• Beladung:
Die normativ vorgeschriebene Beladung ist vollständig vorzuhalten. Erweiterungen sind möglich, sofern die Massenbilanz sowie die zulässigen Achslasten eingehalten werden.
Gesamtbetrachtung:
Sämtliche Anforderungen der Norm sind in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.
Beispiel: Die zulässige Überschreitung einer Mindestanforderung (z. B. Volumen des Löschwasserbehälters) darf nicht zu einer Überschreitung eines festgelegten Maximalwertes (z. B. zulässiges Gesamtgewicht) führen.
Besondere baurechtliche Anforderungen:
Bei Löschgruppenfahrzeugen und Hubrettungsfahrzeugen sind insbesondere die baurechtlichen Vorgaben für Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen zu beachten
(z. B. maximal 16.000 kg zulässiges Gesamtgewicht und maximal 10.000 kg Achslast).
In der nachstehenden Aufstellung der Fahrzeugtypen werden übliche und häufig anzutreffende Abweichungen von den Vorgaben der Normen beziehungsweise den technischen Richtlinien des Landes dargestellt, die aus Sicht des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) als förderunschädlich bewertet werden.
Die Aufstellung ist nicht abschließend und steht im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen. Auf Grundlage aktueller Erfahrungen des Abnahmedienstes sowie eingehender Anfragen wird die Übersicht fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

Welche Auswirkungen hat die Umstellung des Fördersystems auf Beschaffungsvorgänge, für die Förderanträge nach der alten Förderrichtlinie (bis 16.12.2024) gestellt und bewilligt wurden?
Keine.
Für Förderanträge, die bis zum 16.12.2024 nach der alten Förderrichtlinie gestellt und zwischenzeitlich bewilligt wurden, gelten weiterhin die damals maßgeblichen Verfahrensregelungen.
Das bedeutet beispielsweise, dass die verpflichtend vorgeschriebene Fahrzeugabnahme durch den Abnahmedienst des LfBK weiterhin Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel ist.
Es sind keine förderfähigen Maßnahmen im Jahr 2026 für die Gebietskörperschaft geplant. Wird damit die Förderpauschale entfallen?
Nein. Es besteht nach der neuen Förderrichtlinie die Möglichkeit, die pauschale Förderung über bis zu zehn Jahre anzusparen. Diese Ansparung ist möglich, wenn kostenintensive Maßnahmen geplant sind. Die Ansparung ist beim Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu anzuzeigen.
Die Gemeinde hat noch vor dem 16. Dezember 2024 einen Förderantrag auf den Dienstweg gebracht, er ist aber noch nicht an die Bewilligungsbehörde (ADD, jetzt LfBK) weitergeleitet worden. Wird der Antrag noch berücksichtigt?
Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, dass gestellte, aber noch nicht beschiedene Anträge nach der bis dahin geltenden Förderrichtlinie für den Brand- und Katastrophenschutz bearbeitet werden. Diese sieht in Nr. 7.1 die Antragsstellung auf dem Dienstweg – also aus Sicht der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisangehörigen Städte eine Antragsstellung über die Kreise vor. Mit der Stellung des Förderantrags beim Kreis gilt der Antrag somit als gestellt und wird nach dem bisher geltenden Verfahren bearbeitet und beschieden. Gewährte Förderanträge nach altem Recht werden nicht auf die Pauschale angerechnet.
Wie wird mit den Anträgen umgegangen, die erst am 16. Dezember versandt wurden und noch nicht bei der Bewilligungsbehörde bzw. einem Landkreis eingegangen sind?
Relevant für die fristgerechte Antragsstellung ist das Datum der Versendung des Förderantrags – nicht dessen Zugang bei der Bewilligungsbehörde.
Wie wird mit geplanten Maßnahmen, für die eine Antragstellung nach bisherigem Verfahren nicht möglich war, umgegangen?
Auch diese Maßnahmen können unverändert fortgesetzt, unmittelbar begonnen und hierfür die künftige Pauschale verwendet werden.
Was ist mit der Förderung von Integrierten Leistellen und der Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen?
Bei diesem besonderen Förderweg ändert sich nichts am bisherigen Verfahren.
Können Mittel des Förderwegs 1 LK für gemeindliche Beschaffungen eingesetzt werden?
Die Pauschalförderung dient gemäß Punkt 4.5.3 der VV der Förderung des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe sowie zentraler Beschaffungsmaßnahmen durch die Landkreise. Daraus ergibt sich, dass auch künftig von Gemeinden beschaffte Einsatzmittel bei festgestelltem überörtlichem Bedarf ergänzend durch den Landkreis aus Mitteln des FW 1 LK gefördert werden können.
Im Rahmen der Übergangsphase (bis einschließlich Förderjahr 2027) können die Landkreise Mittel aus Förderweg 1 LK auch für die frühere pauschale Förderung von Kleinfahrzeugen der Aufgabenträger nutzen, zu denen bereits bei Einführung des neuen Fördersystems genehmigte Anträge vorgelegen haben und ein überörtlicher Bedarf gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der überörtliche Charakter des jeweiligen Einsatzmittels durch den Landkreis ausdrücklich festgestellt und dokumentiert wird.
Ab dem Haushaltsjahr 2028 sind die entsprechenden Bedarfe und Förderungen im Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landkreises nachvollziehbar darzustellen und zu begründen.
Kann ein Auftrag förderunschädlich an einen General-bzw. Totalunternehmer vergeben werden?
Grundsätzlich sind Bauleistungen gemäß § 5 VOB/A fachlosweise (gewerkweise) zu vergeben (z. B. Rohbau, Elektro, Heizung). Die Vergabe an einen General- bzw. Totalunternehmer stellt demgegenüber eine Ausnahme dar.
Nach Ziffer 7.3 der VV Öffentliches Auftragswesen ist eine solche Vergabe nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Solche Gründe können beispielsweise vorliegen bei:
• besonders komplexen Bauvorhaben mit hohem Koordinierungsbedarf,
• erheblichen Schnittstellenrisiken zwischen Gewerken,
• engen terminlichen Vorgaben,
• oder wenn durch die Gesamtvergabe nachweislich Vorteile entstehen.
Die Entscheidung muss im Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert und sachlich begründet werden. Erfolgt eine Vergabe an einen General- bzw. Totalunternehmer ohne ausreichende Begründung, kann dies einen Vergaberechtsverstoß darstellen und unter Umständen zu Beanstandungen oder Rückforderungen von Fördermitteln führen.
Unabhängig vom Vergaberecht sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingend zu beachten. Das bedeutet:
• Es ist zu prüfen, ob die Vergabe an einen General- bzw. Totalunternehmer wirtschaftlicher ist als eine fachlose Vergabe.
• Eine höhere Angebotssumme bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
• Vorteile wie geringerer Koordinierungsaufwand, verkürzte Bauzeit, reduzierte Nachtragsrisiken oder klare Haftungszuordnung müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
Eine solche Vergabe kann auch dann wirtschaftlich sein, wenn der Angebotspreis höher ist – jedoch nur, wenn die Gesamtbetrachtung (Kosten, Risiken, Zeit, Verwaltungsaufwand) dies sachlich rechtfertigt.
Fehlt eine belastbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder Begründung, besteht das Risiko haushaltsrechtlicher Beanstandungen.
Die Vergabe an einen General-bzw. Totalunternehmer ist somit ausnahmsweise zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall sachlich begründet werden kann. Voraussetzung sind eine tragfähige vergaberechtliche Begründung sowie eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Wie ist die pauschale Zuwendung in der Doppik zu bilanzieren?
Nach Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift (Förderweg 1) bzw. nach Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschrift (Förderweg 2), werden sowohl Bauvorhaben als auch Einsatzmittel (insbesondere Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände) gefördert. Sofern es sich um eine Investition (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 103 GemO) handelt, ist die Zuwendung als Sonderposten zu bilanzieren und mit dem Vermögensgegenstand abschreibungssynchron ertragswirksam aufzulösen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Da die Förderrichtlinie in Satz 2 der Ziffer 4.5.1 bzw. 4.6.1 die Regelung „Aus der jährlichen Pauschale darf eine Teilfinanzierung von bis zu 50 v. H. von Maßnahmen erfolgen.“ enthält, obliegt der Gemeinde die Festlegung der genauen Zuwendungsquote unter Berücksichtigung des kommunalen Haushaltsrechts in eigener Verantwortung, gleichwohl dürfte sich die Förderquote in der kommunalen Praxis i. d. R. auf 50 v. H. (maximaler Fördersatz) belaufen. In diesem Zusammenhang wird auf § 33 GemHVO sowie auf die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift hingewiesen. Überdies sieht die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 6.5.1 folgende Regelung vor (eigene Hervorhebungen):
„Die Verwendungsfrist für die pauschalen Zuwendungen schließt die auf die Mittelauszahlung folgenden neun Jahre ein. Mit einem etwaigen Mittelüberhang im Jahr der Auszahlung kann eine zweckgebundene Rücklage für kostenintensive Maßnahmen gebildet werden, die innerhalb der darauffolgenden neun Jahren zu verwenden ist.“
Die zweckgebundene Rücklage ist hierbei im Sinne einer zweckgebundenen Liquiditätsreserve innerhalb des Zahlungsmittelbestandes zu verstehen. Da im Falle einer Rücklagenbildung etwaige Zinseinkünfte ebenfalls für diese Zwecke verwendet werden müssen (vgl. Ziffer 6.5.2 der VV), dürfte sich in der Praxis die Anlage eines separaten Girokontos/Sparbuchs/Tagesgeldkontos/Festgeldkontos etc. anbieten.
Da eine solche zweckgebundene Rücklage nur für kostenintensive Maßnahmen gebildet werden darf (Anmerkung: Die Bildung ist anzuzeigen und bedarf der Genehmigung, vgl. Ziffer 6.5.2 der VV), dürfte es sich bei diesen Maßnahmen in aller Regel um solche handeln, welche eine Bilanzierung im Anlagevermögen erfordern. Insofern ist die pauschale Zuwendung als Anzahlungen auf Sonderposten zum Anlagevermögen zu behandeln und ist zu gegebener Zeit auf den eigentlichen Sonderposten umzubuchen. Zu beachten ist, dass „Anzahlungen auf Sonderposten zum Anlagevermögen“ dem Posten F 24 – Einzahlungen aus Investitionszuwendungen“ zugeordnet sind und insofern diese Zuwendung zu einer Erhöhung der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit führt und damit zu einer Verringerung der maximalen Kreditermächtigung für Investitionskredite. Da diese Zuwendung jedoch zweckgebunden ist und deshalb zur Finanzierung anderer Investitionsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht, muss eine entsprechende Darstellung im Vorbericht sowie eine „Korrektur“ des Investitionskreditvolumens (Erhöhung) erfolgen (sofern erforderlich). Dies bedeutet aber auch, dass in dem Haushaltsjahr der „Inanspruchnahme“ der zweckgebundenen Liquiditätsreserve ebenfalls eine entsprechende Erläuterung im Vorbericht vorgenommen werden und das Investitionskreditvolumen entsprechend („spiegelbildlich“) sich reduzieren muss.

